ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

VERMIETUNG / VERKAUF DER
JAPO KONZERT- & VERANSTALTUNGS GMBH

.1. Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Miet- und/oder Kaufverträge sowie hiermit im Zusammenhang stehender Sach- und/oder Dienstleistungen zwischen der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH (nachfolgend JAPO genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht und werden – selbst bei Kenntnis dieser – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebote/Vertragsabschluss

Alle Angebote der JAPO sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn dort ist ausdrücklich anderes bestimmt. Ein(e) auf Grundlage eines Angebotes erteilte(r) Auftrag/Bestellung eines Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages dar, an das (die) sich der Kunde eine Woche gebunden hält. Innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang der Bestellung steht es der JAPO frei, das verbindliche Vertragsangebot anzunehmen.

Der Kunde verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung. Die Bestellung durch den Kunden kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Sofern die Bestellung nicht schriftlich erfolgt ist, kann verlangt werden, dass der Kunde die Bestellung schriftlich bestätigt.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die vereinbarten Miet- und Kaufpreise gelten ab Lager. Hinzu kommen etwaige Nebenkosten, wie z.B. Fracht-, Verpackungs-, Versicherungs- und Installationskosten. Vereinbarte Mietpreise beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Zeitraum zwischen Bereitstellung der Mietgegenstände und Rückgabe zum Ablauf der Mietzeit.

4. Vermietung von Gegenständen

4.1. Mietgegenstand

Der Kunde kann sich über die Mietgegenstände und deren Einsatzmöglichkeiten in den Produktbeschreibungen der JAPO (www.japo.de oder Produktmappe) informieren. Angaben über Abmessungen, Arbeitsweise der Geräte sowie andere technische Daten wie sie in Preislisten, Katalogen, Prospekten, Anzeigen o. ä. angegeben sind, sind grundsätzlich nur annähernde Werte und sind nur dann verbindlich, wenn hierzu eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

4.2. Mietzeit/Rückgabe

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager bei Übergabe(Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe am Lager (Mietende) grundsätzlich ein.

Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und der Abbau-/Abholtermin noch nicht klar bestimmt, so gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei Unterschreitung einer vereinbarten Mindestmietdauer behalten wir uns eine Mietpreis-Nacherhebung vor.

Wird eine vereinbarte Mietzeit überschritten, so ist die vereinbarte Miete zeitanteilig bis zur vollständigen Rückgabe weiter zu entrichten.

Der Kunde ist verpflichtet, die Belassung der Mietsache(n) am Einsatzort für einen Zeitraum bis zum Ablauf des dritten auf das Vertragsende folgenden Tag zu dulden und die Mietsache vor Diebstahl, Untergang und Verschlechterung zu schützen. Der Kunde trägt bis zum Ablauf dieser Frist die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Mietsache. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Grundsätzlich gilt, dass durch den fortgesetzten Gebrauch der Mietsache, der Mietvertrag nicht automatisch verlängert wird. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

4.3. Anlieferung und Abholung der Mietsache

Sofern die Anlieferung und Abholung der Mietsache und/oder deren Auf- und Abbau durch die JAPO erfolgt, hat der Kunde sicherzustellen, dass der Einsatzort für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen zugänglich und befahrbar und für den Aufbau und die Nutzung der Mietsache geeignet ist. Der Kunde hat – soweit für Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau erforderlich – unentgeltlich Strom, Wasser und Lagermöglichkeiten am Einsatzort zur Verfügung zu stellen.

Erfüllt der Kunde die vorgenannten Verpflichtungen nicht und können aus diesem Grund Anlieferung und/oder Aufbau nicht erfolgen, ist die JAPO nicht verpflichtet, länger als zwei Stunden am Einsatzort auf die Herstellung der vorgenannten Voraussetzungen zu warten. Können Anlieferung und/oder Aufbau mangels rechtzeitiger Schaffung der Voraussetzungen nicht erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten weiterer Anliefer- und/oder Aufbauversuche zu tragen.

Er hat außerdem ab dem Tag des gescheiterten Aufbauversuchs den vertraglich vereinbarten Mietzins zu entrichten. Zum Ablauf der Mietzeit hat der Kunde die Mietsache Zustand und frei zugänglich zur Abholung bzw. soweit vereinbart zum Abbau bereitzuhalten. Es besteht keine Verpflichtung länger als zwei Stunden auf die Herstellung der Bereitschaft zum Abbau bzw. zur Abholung zu warten. Die zusätzlichen Kosten eines erneuten Abbau- bzw. Abholversuches sowie einer durch die JAPO durchgeführte Reinigung der Mietsache (soweit erforderlich) trägt der Kunde. Für jeden Tag nach Ablauf der Mietzeit, an dem der Mieter die Mietsache nicht zum Abbau- bzw. zur Abholung bereitstellt, schuldet er den auf einen Tag entfallenden vertraglich vereinbarten Mietzins als Schadenersatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der JAPO ein geringerer Schaden entstanden ist, ebenso bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.

4.4 Pflichten bei Übergabe/Rückgabe

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit der JAPO unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt und mangelfrei, es sein denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel erst später, so muss dessen Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden. Die Anzeige bedarf der Schriftform.

Die Rückgabe der Mietsachen hat in einem vertragsgerechten und gesäuberten Zustand zu erfolgen. Wird bei Rückgabe der Mietsache festgestellt, dass diese Schäden, welche auf einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, falschen Umgang, falsche Behandlung oder Transport der Mietsache zurückzuführen, aufweist, hat der Kunde den Schaden zu ersetzen. Bei Verlust des Mietgegenstandes wird in der Regel der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Schäden, Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietgegenstandes sowie Wegnahmerechte des Mieters verjähren in 12 Monaten.

Die Verjährung beginnt mit der Rückgabe des Mietgegenstandes. Die Übergabe/Übernahme und Rückgabe der Mietgegenstände wird mittels eines Lieferscheins protokolliert. Mit Übernahme und/oder Unterzeichnung des Lieferscheines übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Mietsache und deren ordnungsgemäßen Gebrauch.

5. Haftung/Versicherung

Eine Haftung für die Einhaltung von Angaben über Abmessungen, Arbeitsweise der Geräte sowie andere technische Daten wie sie in Preislisten, Katalogen, Prospekten, Anzeigen o. ä. besteht nur, wenn zu den Abmessungen, technischen Daten u. ä. eine schriftliche Zusicherung erfolgt ist. Hinsichtlich eines zweckmäßigen Gebrauches der Mietsache können nur Empfehlungen ausgesprochen werden. Die Haftung wegen eines nicht der Empfehlung entsprechenden Gebrauchs wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde haftet für jede vom üblichen Gebrauchszweck der Mietgegenstände abweichende Nutzung, gleiches gilt sofern der Kunde nach Abnahme der von JAPO errichteten Aufbauten Veränderungen vornimmt. Von etwaigen Ansprüchen Dritter ist die JAPO in derartigen Fällen freizustellen. Die Haftung des Vermieters ist grundsätzlich auf eigenes, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungsgehilfen beschränkt. Beruht die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einfacher Fahrlässigkeit, ist die Haftung des Vermieters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters ist per Schadensfall bei Personenschäden auf pauschal € 500.000 Euro pro Person und bei Sach- und Vermögensschäden auf € 250.000 beschränkt, soweit den Vermieter nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Sämtliche, im Verhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter geltenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters wegen anfänglicher Sachmängel der Mietsache wird ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen. Keine Haftungsbeschränkung gilt bei Ansprüchen gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Der Kunde ist verpflichtet, das mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht), nach Überlassung, ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern und diese auf Verlangen der JAPO nachzuweisen. Die JAPO haftet nicht für Schäden, welche aufgrund unsachgemäßer Bedienung, Installation oder Gebrauch der Mietsache herrühren.

6. Umgang und Pflege

Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen transportiert, aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Kunde hat während der Mietzeit für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen.

7. Stornierung durch den Kunden

Sofern der Kunde, unabhängig von den gesetzlichen Kündigungs- und/oder Rücktrittsrechten von dem Vertrag Abstand nehmen will (Stornierung) ist dies bis 3 Tage vor Beginn der Mietzeit zulässig, wobei er dann verpflichtet ist, angemessenen Ersatz zu leisten. Bei einer Stornierung ist der Kunde zur Zahlung eines pauschalierten Nichterfüllungsschadens wie folgt verpflichtet:

– Stornierung bis 30 Werk-Tage vor Beginn der Mietzeit 20 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes
– Stornierung bis 20 Werk-Tage vor Beginn der Mietzeit 40 % des vereinbarten Netto- Auftragswertes
– Stornierung bis 10 Werk-Tage vor Beginn der Mietzeit 60 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes
– Stornierung bis 3 Werk-Tage vor Beginn der Mietzeit 80 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes

Erfolgt ein Rücktritt nach den vorab genannten Fristen, ist der Mieter verpflichtet der JAPO den vertraglich vereinbarten Netto-Auftragswert voll zu zahlen.

Bei Rücktritt vom Vertrag seitens des Mieters werden die bis dahin entstandenen Kosten für Ware und/oder Dienstleistungen, die von der JAPO für den Mieter bearbeitet und/oder beschafft wurden, dem Mieter in voller Höhe in Rechnung gestellt.

Eine Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Stornierungsschreibens bei der JAPO maßgeblich. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.

8. Zahlung/Zahlungsverzug

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag (ohne Abzug) innerhalb von acht Tagen ab Rechnungserstellung (nachgewiesen anhand des Rechnungsdatums) zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei der JAPO maßgeblich. Wird nicht fristgerecht gezahlt, so ist der Rechnungsbetrag ab dem auf Ende des Zahlungsziels folgenden Tag mit Zinsen in Höhe von 9 %-punkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch mit dem gesetzlichen Zinssatz, zu verzinsen. Die widerspruchs- und/oder vorbehaltslose Annahme einer (Teil-)Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche. Bei einem Zahlungsverzug tritt entfällt jedwede Rabattvereinbarungen, es wird die volle Vertragssumme ohne Abzüge nebst Zinsen zur Zahlung fällig. Sofern Vorauskasse vereinbart ist, ist die JAPO zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Kunde kann mit solchen Gegenforderungen gegenüber Forderungen der JAPO aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der JAPO sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, es sei denn sie verfügen über schriftliche Geldempfangsvollmacht. Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln ist die JAPO nicht verpflichtet. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets erfüllungshalber.

9. Kündigung

Eine ordentliche Kündigung befristeter Verträge ist für die Dauer ihrer fest vereinbarten Laufzeit ausgeschlossen. Diese können nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht oder mit ihnen zweckentfremdet grob fahrlässig handelt oder der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt. Sollte dies der Fall sein, ist eine Kündigung nur zulässig, soweit vorher schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt wird und diese ergebnislos verstreicht.

10. Schlussbestimmungen

Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, ist die JAPO im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden nicht verpflichtet, den Kunden zu beraten oder Empfehlungen auszusprechen. Erteilt die JAPO unverbindlich Ratschläge oder spricht Empfehlungen aus, so ist die JAPO nicht zum Ersatz des etwaig aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstandenen Schadens verpflichtet. Alle Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen, technische Umschreibungen, Skizzen oder Pläne, die die JAPO übergibt, bleiben unter dem ausdrücklichen Vorbehalt ihrer Autorenrechte Eigentum der JAPO. Damit verbunden ist das Verbot, ganze oder teilweise Kopien anzufertigen oder diese an Dritte zur Kenntnisnahme weiterzugeben, sofern dafür nicht die schriftliche Zustimmung vorliegt. Alle geistigen Leistungen zur Realisierung eines Vertrages, insbesondere Pläne, Entwürfe o. ä. bleiben Eigentum der JAPO und dürfen nur durch diese wieder- bzw. weiterverwendet werden. Alle technischen Angaben ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Kunde gewerblich tätig ist, Chemnitz.

PLANUNG, ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG VON
VERANSTALTUNGEN DER JAPO KONZERT- & VERANSTALTUNGS GMBH

1. Vorbemerkung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH und allen Geschäftspartnern im Bereich der Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen jeder Art.

(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, sofern sie nicht von der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH schriftlich bestätigt werden, nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch für den Fall, dass die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht gesondert widersprochen hat.

2. Vertragsschluss

Alle Angebote der JAPO sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn dort ist ausdrücklich anderes bestimmt.

Ein(e) auf Grundlage eines Angebotes erteilte(r) Auftrag eines Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages dar, an das (die) sich der Kunde 10 Tage gebunden hält. Innerhalb der Frist von 10 Tagen nach Zugang der Bestellung steht es der JAPO frei, das verbindliche Vertragsangebot schriftlich oder in elektronischer Form anzunehmen.

Die Bestellung durch den Kunden kann mündlich, schriftlich oder per e-mail erfolgen. Sofern die Bestellung nicht schriftlich erfolgt ist, kann verlangt werden, dass der Kunde die Bestellung schriftlich bestätigt.

3. Leistungsumfang

(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

(2) Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen. Die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Preise an die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH. Dieses gilt auch für die anfallenden Kosten für Leistungen Dritter, soweit diese im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen seitens der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH verauslagt worden sind.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und auf Rechnung der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH. Die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Person vorzulegen. 

(3) Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen von der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH in Rechnung gestellt.

(4) Die Fälligkeit der vereinbarten Zahlung bestimmt sich nach der jeweiligen Zahlungsvereinbarung. Die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH ist berechtigt, Zahlungen bereits vor Leistungserbringung als Vorschüsse zu verlangen. Anzahlungen und Restzahlungen sind gemäß der vertraglichen Zahlungsvereinbarung und Rechnungslegung bis zu den jeweils ausgewiesenen Terminen ohne Skonto auf das angegebene Konto der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH unter Angabe der Rechnungsnummer zu leisten.

(5) Die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht / Abtretung

Gegen Forderungen der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Abtretung von Forderungen ist ausgeschlossen.

6. Rücktritt / Kündigung / Stornierung

(1) Soweit dem Auftraggeber ein vertragliches Recht zum Rücktritt und/oder zur Stornierung des Vertrages eingeräumt worden ist, hat der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstanden Kosten als Schaden zu ersetzen.

(2) Im Falle des Rücktritts hat der Auftraggeber der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH darüber hinaus den entgangenen Gewinn sowie die eine anteilige Stornierungsgebühr, die sich prozentual an der Höhe der vereinbarten Vergütung bemisst, nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zu zahlen. Die Rücktrittszahlungen werden durch die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen ermittelt. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH kein Schaden oder kein Schaden in der geforderten Höhe entstanden ist.

(3) Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zugang bei der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH wirksam.

(4) Das Recht zum Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Vereinbarungen unberührt.

7. Höhere Gewalt/Krankheit

(1) Die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH ist bei Vorliegen von ihr nicht verschuldeten zwingenden Gründen oder im Falle höherer Gewalt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, zu verschieben oder zu verkürzen. Findet die Veranstaltung aus den vorgenannten Gründen nicht statt, so kann die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH bis zu 25% der Rechnungssumme als allgemeine Kosten einbehalten, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH ein Schaden nicht oder nicht in der vorbezeichneten Höhe entstanden ist. Darüber hinaus entsteht ein weitergehender Anspruch der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH gegen den Auftraggeber, wenn besondere, zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten in Auftrag gegeben wurden.

(2) Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

(3) Erkrankt der für eine Veranstaltung geplante und gebuchte Künstler, so unterfällt dies dem allgemeinen Lebensrisiko des Auftraggebers. Die JAPO wird sich um Buchung eines adäquaten Ersatzes bemühen. Will der Auftraggeber aufgrund der Erkrankung von der Veranstaltung Abstand nehmen, akzeptiert er keinen Ersatz oder wird kein Ersatz gefunden, so hat er die beauftragten Leistungen (mit Ausnahme etwaig ersparter Kosten) zu zahlen. Der Nachweis eines geringen Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

8. Haftung

(1) Die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH hat im Zusammenhang mit der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen.

(2) Darüber hinaus haftet die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH grundsätzlich nicht für Schäden des Auftraggebers wegen einer vertraglichen oder deliktischen Pflichtverletzung. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Bei einem Leistungsangebot der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH mit erhöhtem Risiko kann die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH die Unterzeichnung eines gesonderten Haftungsausschlusses verlangen. Die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH verpflichtet sich auf Verlangen des Auftraggebers zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung für die erhöhten Risiken, sofern diese versicherbar sind. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH als nicht ausreichend erachtet, verpflichtet sich die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH auf Verlangen des Auftraggebers zum Abschluss einer Versicherung mit einer höheren Deckungssumme. Die Versicherungsprämien für zusätzliche Versicherungen, die auf Verlangen des Auftraggebers abgeschlossen worden sind, hat der Auftraggeber der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH als Auslagen zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei den obigen Haftungsregelungen.

(4) Die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH übernimmt keine Haftung für sämtliche, seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materialien, Geräte, Räumlichkeiten und Plätze. Insoweit stellt der Auftraggeber die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH von jeglichen Haftungsansprüchen frei.

(5) Die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

9. Leistungsstörungen

(1) Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber den Leistungsmangel unverzüglich zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Der Auftraggeber kann Ersatzleistungen der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus wichtigem, der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung beeinträchtigt wird.

(2) Bei etwaigen Leistungsstörungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken, um etwaige Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

(3) Soweit der Auftraggeber eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH begehrt, hat er dies unter Angabe von Gründen unverzüglich gegenüber der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH geltend zu machen. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB können Gewährleistungs- und Minderungsansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB nach vertraglich vorgesehenem Ende der Veranstaltung angezeigt und gerügt wurde.

(4) Stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Räumlichkeiten und Flächen zugelassen und geeignet sind. Der Auftraggeber übernimmt in diesem Falle insbesondere die Verpflichtung, evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und Gefahrenquellen auszuschließen. Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.

10. Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit sowie auch nach Beendigung dieses Vertrages, absolute Vertraulichkeit und Stillschweigen gegenüber Dritten über alle schützenswerten Vorgänge und Daten zu bewahren. Jede Partei wird diese Verpflichtung an die mit den Aufgaben befassten Personen und Erfüllungsgehilfen weitergeben und diese ebenfalls zum Stillschweigen verpflichten.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH, für jeden Fall der Verletzung der vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zu zahlen. Die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH ist überdies – unabhängig von der Geltendmachung der vorgenannten Vertragsstrafe – berechtigt, den Auftraggeber wegen etwaiger weitergehender Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche vollumfänglich in Anspruch zu nehmen.

11. Datenschutz

(1) Die JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH behandelt alle personenbezogenen Daten nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Für die Durchführung der Veranstaltung ist das Erheben, Speichern und Verarbeiten persönlicher Daten unumgänglich. Dies geschieht ausschließlich zum Zwecke der Organisation und der Durchführung der Veranstaltung. Die Daten werden nur an Dritte weitergegeben, die direkt in den Veranstaltungsablauf involviert sind und soweit der organisatorische Ablauf dies erforderlich macht.

(2) Mit Entstehung des Vertragsverhältnisses erklärt der Auftraggebers sein Einverständnis, dass die hier von ihm gemachten Angaben im Rahmen der Organisation der jeweiligen Veranstaltung erfasst, gespeichert, verarbeitet und den jeweiligen Erfordernissen entsprechend an Dritte weitergegeben werden dürfen. Alle personenbezogenen Daten, die der JAPO Konzert- und Veranstaltungs GmbH zur Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gem. BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Auftraggeber erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die zur Abwicklung des Auftrags erforderlich sind.

12. Schlussbestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Für den Fall das eine der vorbenannten Bestimmung unwirksam ist oder wird, haben die Parteien eine solche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen am nächsten kommt.

(2) Soweit der Auftraggeber gewerblich tätigt ist, ist Gerichtsstand für sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung Chemnitz. Dies gilt nicht für Verbraucher. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.